Todesfall, Steuerinventar, Erbteilung

Nach einem Todesfall im Kanton Bern haben die Hinterbliebenen wichtige Vorkehrungen zu treffen, wie zum Beispiel Benachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers, Meldung des Todesfalls beim Zivilstandsamt, Organisation der Bestattung, Verfassen der Todesanzeige, Kündigung von Verträgen etc. 

Zudem treffen die Behörden folgende Massnahmen:

  • Die Siegelungsbeamtin oder der Siegelungsbeamte der Gemeinde nimmt ein Siegelungsprotokoll auf und erkundigt sich nach vorhandenen Eheverträgen oder Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag und Testament).
  • Die Verfügungen von Todes wegen werden den gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben durch die Gemeinde oder die Notariatsperson zur Kenntnis gebracht (sogenannte Eröffnung).
  • Wenn die verstorbene Person über ein Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 verfügt, ordnet das Regierungsstatthalteramt ein Steuerinventar an. Bei Verheirateten wird das gemeinsame Vermögen bei dieser Berechnung berücksichtigt. Das Steuerinventar ist durch eine Notarin oder einen Notaren zu erstellen.
  • Auf Antrag einer Erbin oder eines Erben oder wenn zum Beispiel minderjährige Kinder vorhanden sind, wird ein Erbschaftsinventar (Sicherungsinventar) angeordnet. Zudem kann jede Erbin und jeder Erbe beim Regierungstatthalteramt die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen. Das Erbschaftsinventar und das öffentliche Inventar sind durch eine Notarin oder einen Notaren zu erstellen.
  • Die Steuerverwaltung veranlagt gestützt auf das Inventar oder die Erbschaftssteueranzeige Erbschaftssteuern und allfällige Nachsteuern.

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Willensvollstreckung

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Erbteilung

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Inventar bei einem Todesfall

Bei einem Todesfall ordnen die Behörden häufig ein Inventar an.

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Erbenschein

Der Erbenschein ist nötig, damit die Erben über die Vermögenswerte der Erbschaft (Grundstücke, Bankguthaben, Wertschriften etc.) verfügen können. 

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