Erbteilung

Möchten Sie eine Erbengemeinschaft auflösen?

Stirbt eine Person, bilden deren Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftssachen. Die Rechte an den Erbschaftssachen stehen ihnen nur gemeinsam zu. Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch und mit ihrem eigenen Vermögen haftbar. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt das Einstimmigkeitsprinzip, darum bedarf es zur Verfügung über die Erbschaftssachen des einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Stellt sich ein Mitglied der Erbengemeinschaft quer, ist diese nicht mehr handlungsfähig.

Eine Erbengemeinschaft wird erst durch die Teilung der Erbschaft aufgelöst. Sind sich die Erben einig, kann die Erbengemeinschaft mit dem Abschluss eines Erbteilungsvertrags und dessen Vollzug aufgelöst werden.

Erzielen die Mitglieder der Erbengemeinschaft keine Einigung, kann jedes Mitglied die Auflösung der Erbengemeinschaft auf gerichtlichem Weg verlangen. Der gerichtliche Weg löst erhebliche Kosten aus und sollte wenn immer möglich vermieden werden.

Gerne erarbeiten wir für Sie einen Erbteilungsvertrag.

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