Inventar bei einem Todesfall

Wann braucht es ein Steuerinventar?

Stirbt eine im Kanton Bern steuerpflichtige Person und ist das Vermögen höher als CHF 100'000.00, ordnet das Regierungsstatthalteramt die Aufnahme eines Steuerinventars an. Im Steuerinventar wird das Vermögen der verstorbenen Person sowie des Ehegatten aufgenommen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern setzt aufgrund des Steuerinventars und der Erbschaftssteuer-Anzeige die Erbschaftssteuern fest, überprüft frühere Steuerveranlagungen und erhebt allenfalls Nach- und Strafsteuern.

Achtung: Die Anordnung eines Steuerinventars hat keinen Einfluss auf die dreimonatige Ausschlagungsfrist.

Wann braucht es ein Erbschaftsinventar (Sicherungsinventar)?

Unabhängig von der Höhe des Nachlassvermögens wird im Kanton Bern ein Erbschaftsinventar angeordnet, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • ein Erbe steht unter einer Beistandschaft
  • ein Erbe ist dauernd und ohne Vertretung abwesend (beispielsweise im Ausland)
  • ein Erbe verlangt ausdrücklich die Errichtung einer Erbschaftsinventars
  • im Testament oder Erbvertrag ist eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen

Achtung: Durch die Anordnung eines Erbschaftsinventar beginnt die dreimonatige Ausschlagungsfrist erst nach Abschluss des Inventars zu laufen.

Wann braucht es ein öffentliches Inventar?

Besteht Ungewissheit darüber, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann jeder Erbe die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Die Gläubiger des Erblassers werden in einem öffentlichen Rechnungsruf aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Nach Abschluss des öffentlichen Inventars haben die Erben innert Monatsfrist folgende Möglichkeiten:

  • Vorbehaltlose Annahe der Erbschaft
  • Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar
  • Amtliche Liquidation
  • Ausschlagung der Erbschaft

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