Dienstbarkeiten

Allgemein: Dienstbarkeiten jemandem geben das Recht, eine Sache zu gebrauchen und zu nutzen. Berechtigt ist entweder ein anderes Grundstück (sogenannte Grunddienstbarkeit) oder eine bestimmte Person (sogenannte Personaldienstbarkeit). 


Hier finden Sie  Informationen zu häufigen Dienstbarkeiten:

  • Baurecht: Das Baurecht gibt dem Berechtigten das Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück etwas zu bauen. Die Eigentümerin verzichtet in dieser Zeit und dem festgelegten Umfang auf die Nutzung ihres Grundstücks. Dafür ist in der Regel eine Entschädigung geschuldet, der Baurechtszins. Das Baurecht wird für mindestens 30 und höchstens 100 Jahre begründet. Eine Verlängerung ist jederzeit möglich.
  • Nutzniessung oder Wohnrecht: Der Wohnrechtsberechtigte hat das Recht eine Wohnung, ein Haus oder Teile davon selber zu bewohnen. Der Nutzniesser darf das Objekt zudem vermieten. Solche Rechte werden oft bei Schenkungen oder Abtretungen von Liegenschaften der Eltern an ihre Kinder eingetragen. Die schenkenden Eltern sind dadurch zwar nicht mehr Eigentümer, können aber den Verbleib in ihrem Haus oder ihrer Wohnung sicherstellen.
  • Näherbaurecht oder Grenzbaurecht: Diese Dienstbarkeit erlaubt die Erstellung eines Gebäudes in der Nähe oder direkt an der Grundstücksgrenze.
  • Überbaurecht: Das Überbaurecht gibt dem Berechtigten das Recht, eine Baute über sein eigenes Grundstück hinaus (auf fremdem Boden) zu erstellen. 
  • Wegrecht: Ein Wegrecht erlaubt das Überqueren eines Grundstücks. Vertraglich ist die Art (zu Fuss oder mit einem Fahrzeug) und der Ort des Rechts genau zu regeln.
  • Heizungsdienstbarkeiten: Werden mehrere Gebäude mit derselben Heizung erschlossen, bietet sich eine Sicherstellung dieser Heizung mittels Dienstbarkeit an. Dabei kann auch sichergestellt werden, dass ein Eigentümer nicht plötzlich alleine auf den Betriebskosten der Heizung sitzen bleibt.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten.

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