Neues Aktienrecht tritt bald in Kraft!

12.2022.

Ab 1. Januar 2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft. Wir haben für Sie einige der wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

  • Anpassung der Statuten: Die vermutlich wichtigste Regelung für Sie und Ihr Unternehmenfindet sich in den Übergangsbestimmungen: Bereits bestehenden Gesellschaften wird eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung des neuen Aktienrechts eingeräumt, um ihre Statuten ans neue Aktienrecht anzupassen. Die bisherigen Statuten bleiben somit grundsätzlich bis spätestens 31. Dezember 2024 unverändert in Kraft.
  • Gründung AG oder GmbH: Die Gründung einer AG oder GmbH ist unverändert öffentlich zu beurkunden. Das Gesellschaftskapital kann neu auch in einer ausländischen Währung hinterlegt werden, wobei es sich um eine Währung handeln muss, die für die „Geschäftstätigkeit wesentlich“ ist (Art. 621 Abs 1 nOR). Bisher war die kleinstmögliche Stückelung der Stammanteile bei der GmbH CHF 100.00 pro Stammanteil. Neu muss der Nennwert der Stammanteile „grösser als null“ sein, was eine höhere Flexibilität bei späteren Änderungen an den Beteiligungsverhältnissen zur Folge hat (Art. 774 Abs 1 nOR). Erwirbt die zu gründende AG oder GmbH nach ihrer Gründung Vermögenswerte von nahestehenden Personen (bspw. ein Fahrzeug von einer Gründerin bzw. einem Gründer) und ist dieser Erwerb bei der Gründung bereits geplant, so galt dies bisher als qualifizierte Gründung (sog. Sachübernahme). Dies hatte zur Folge, dass ein aufwendigeres Gründungsverfahren angewendet werden musste. Im neuen Aktienrecht sind diese Bestimmungen gestrichen worden.
  • Anpassung des Kapitals einer bestehenden AG oder GmbH: Mit der Einführung eines sogenannten „Kapitalbands“ ermöglicht es der Gesetzgeber den Gesellschaften, ihr Gesellschaftskapital innerhalb eines vorab definierten und in den Statuten festgehaltenen Bereiches zu verändern (Art. 653s ff. nOR). Mit diesem Instrument kann der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung ohne Einberufung einer Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung das Gesellschaftskapital im Rahmen des vordefinierten Kapitalbands verändern
  • Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlungen: Im Rahmen der Corona-Bestimmungen wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung digital abzuhalten. Die entsprechende Covid-Verordnung ist nur noch bis zum Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision in Kraft, denn das neue Aktienrecht sieht genau diese „virtuelle Generalversammlung“ vor (Art. 701d nOR). Dies stellt den Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung jedoch vor neue Herausforderungen. Er hat bei einer virtuellen Versammlung unter Anderem sicherzustellen, dass die Identität der Teilnehmenden festgestellt werden kann und die Voten unmittelbar übertragen werden (Art. 701e Abs. 2 nOR). Selbst den nicht selten auftretenden techischen Störungen bei virtuellen Versammlungen wurde Rechnung getragen und die Folgen solcher Störungen gesetzlich geregelt (Art. 701f nOR).

Haben Sie Fragen zur Umsetzung dieser Anpassungen? Gerne unterstützen wir Sie.